Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
- in der Erwägung,
daß nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkändeten
Grunsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen
Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und
Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit,
Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
- eingedenk dessen, daß die Völker der Vereinten
Nationen in der Charta ihren Glauben an die Grundrechte und an Würde
und Wert des Menschen bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen
Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu
fördern,
- in der Erkenntnis, daß die Vereinten Nationen in der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen
Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen
sind, daß jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkündeten
Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der
Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder
sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem
Vermögen, der Geburt oder dem sonstigen Status,
- unter Hinweis darauf, daß die Vereinten Nationen in
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet
haben, daß Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und
Unterstützung haben,
- überzeugt, daß der Familie als Grundeinheit der
Gesellschaft und natürlicher Umgebung fär das Wachsen
und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der
erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden sollte,
damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft voll erfüllen kann,
- in der Erkenntnis, daß das Kind zur vollen und
harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer
Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis
aufwachsen sollte,
- in der Erwägung, daß das Kind umfassend auf
ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist der
in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ideale
und insbesondere im Geist des Friedens, der Würde, der
Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität
erzogen werden sollte,
- eingedenk dessen, daß die Notwendigkeit, dem
Kind besonderen Schutz zu gewähren, in der Genfer
Erklärung von 1924 über die Rechte des Kindes und in
der von der Generalversammlung am 20 November 1959 angenommenen
Erklärung der Rechte des Kindes ausgesprochen und in
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte (insbesondere
in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen Pakt über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte (insbesondere in Artikel 10) sowie in den
Satzungen und den in Betracht kommenden Dokumenten der
Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen,
die sich mit dem Wohl des Kindes befassen, anerkannt worden ist,
- eingedenk dessen, daß, wie in der Erklärung
der Rechte des Kindes ausgeführt ist, "das Kind wegen
seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen
Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines
angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt,
bedarf",
- unter Hinweis auf die Bestimmungen der
Erklärung über die sozialen und rechtlichen
Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern
unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine
Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler
Ebene, der Regeln der Vereinten Nationen über die Mindestnormen
für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) und der
Erklärung äber den Schutz von Frauen und Kindern im
Ausnahmezustand und bei bewaffneten Konflikten,
- in der Erkenntnis, daß es in allen Ländern
der Welt Kinder gibt, die in außerordentlich schwierigen
Verhältnissen leben, und daß diese Kinder der
besonderen Berücksichtigung bedürfen,
- unter gebührender Beachtung der Bedeutung
der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für den
Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes,
- in Anerkennung der Bedeutung der internationalen
Zusammenarbeit für die Verbesserung der
Lebensbedingungen der Kinder in allen Ländern, insbesondere
den Entwicklungsländern,
..haben folgendes vereinbart:
- Artikel 1
- Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch,
der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die
Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht
nicht früher eintritt.
- Artikel 2
- (1)Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen
festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt
unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von
der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion,
der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen
oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt
oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
- (2)Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen der
Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der
Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der
Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner
Familienangehörigen geschßtzt wird.
- Artikel 3
-
(1) Bei allen Maßnahmen, die
Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten
Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten,
Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen
werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt,
der vorrangig zu berücksichtigen ist.
- (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter
Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern,
seines Vormunds oder anderer für daß Kind gesetzlich
verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu
gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind;
zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs-und
Verwaltungsmaßnahmen.
- (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die
für die Fürsorge für das Kind oder dessen
Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen
den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen
entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der
Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen
Eignung des Personals und des Bestehens
einer ausreichenden Aufsicht.
- Artikel 4
- Die Vertragsstaaten treffen
alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen
Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem
Übereinkommen anerkannten Rechte.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte
treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter
Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und
erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit.
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