Hospital Commander, LtCol Dr. J.Hohmann, KFOR German Field Hospital, Prizren, Kosovo, asked us for help to one more KFOR-patient's survival, late September.
Lifesaving Surgery for Arife 6½, Delayed by KFOR
Arife Zejna will be the next child from the KFOR Field Hospital in Kosovo, offered a lifesaving surgery in the U.S. But, will she meet her heart specialists in time?
Dr Hohmann did send the letter-request and the digital files for our Internet Lifeline. He completed the chart once and suddenly the KFOR-contact was broken. No one replied. No one informed us why. During telphone call number X, 10 December, one of the KFOR telephone operators says: "I think Dr Hohmann is back in Germany".
The communication for Arife's survival is dead.
We cannot find Dr Hohmann in Germany.
No other KFOR officer seems to care.
One more ignored child.
We made the same experiences in our efforts to help Rinor Peci aged 4. We did understand from a Sergeant, that his efforts to assist for completed medical records, for the actual child, had so low priority.
-No one inside KFOR cares for feedback to the evaluating doctors in New York.
-No one inside KFOR helps Dr Hohmann in Germany to be informed.
-Is someone inside KFOR interested to fulfill the lifesaving action the former Hospital Commander asked for?
Henry J. Issenberg, M.D. Director, Pediatric Heart Station, Associate Professor of Pediatrics, Cardiothoracic Surgery and Radiology, has since our Internet Lifeline start September-October 2001 been waiting for support from the KFOR Field Hospital in Prizren, Kosovo. He and his colleagues are still waiting for Arife, to save his life at Montefiore Medical Center in New York.
Doctor Issenberg has studied the files you now have available from Arife's INDEX to the left on your computerscreen ( http://boes.org/internetlifeline ), plus the added files, sent by mail.
He says: "This form of heart disease has a high risk of heart failure, stroke and/or sudden death, and therefore requires surgical correction as soon as possible."
Hospital Commander, LtCol Dr. J.Hohmann, KFOR wrote the following to BOES.ORG in September 2001.
"It is not possible, neither for us, nor for others, here in the Kosovo, to make a heart catherization".
1. Cuts from our letters to the former Hospital Commander:
Emergency
Forward to: Former Hospital Commander Dr. Hohmann, Germany
Important NOW
US-Doctors accept Arife Zejna's chart. Ongoing planning for surgery date!
Please contact us immediately!!
2. Cuts from our letters to the new Hospital Commander:
Emergency:
Repeated message for forwarding to:
Hospital Commander
FLAZ, German Field Hospital
Prizren, Kosovo
Important NOW
US-Doctors accept Arife Zejna's chart.
Ongoing planning for surgery date!
We also need to get in immediate contact with Arife Zejna's father and mother for the Visa-process.
Please contact us immediately!!
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In our phone calls to German KFOR, we have been promised that the new hospital commander is informed to contact us instantly - but nothing more happens.
After so many e-mails and attached letters, October-December, we have at least one reply (copy below). And after that answer, written in German, this remarkable disaster of communication is dead, like before. While the heart specialists at Montefiore Medical Center in New York are worried, because they know how serious the situation is for Arife.
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From: KFOR_PIZ Heeresfuehrungskommando
To: "Original Internet Lifeline" BOES.ORG
Subject: Re: Lifesaving Action for Immediate Reply! Attention!
Date: Wed, 12 Dec 2001 13:02:32 +0100
Hello
Leider sind Sie hier nicht im Hospital angekommen, aber ich habe das
Schreiben weitergeleitet an das Hospital FLAZ Prizren.
Diese Herren sind informiert und werden Ihnen in kürze zu Ihrem Schreiben
antworten.
Der OSA Hohmann ist wieder in Deutschland, daher wird Ihnen der neue Chef
antworten.
Ich bitte um Verständnis das ich in Deutsch schreibe, aber meine
Englischkenntnisse sind nicht so gut.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer,
PFC
PIZ
Prizren
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January 2002
After media highlights in Europe + OneWorlds News, January 3 - 5, the communication-disaster above seems to meet a solution. Surgery Chief KAMMERMEIER, German Field Hospital, did call BOES.ORG Januray 4, and again Jan 7 and 8.
Also Kammermeier is going to leave Kosovo!!!!!
He did promise he has informed LtCol Dr KRAUSSER, who is FLAZ Field Hospital Commander from January 10, for an immediate solution of the KFOR-part in the BOES.ORG/Rotary Lifesaving Action.
The latest e-mail from BOES.ORG to Surgery Chief KAMMERMEIER and to the new Field Hospital Commander, LtCol Dr KRAUSSER, was sent January 9. We awaits result.
January 24. Is this the ultimate level of peacekeeping?
Still no e-mail or other contact from former German KFOR Field Hospital Commander HOHMANN. Still no e-mail or other contact from former German KFOR Field Hospital Surgery Chief KAMMERMEIER. Still no e-mail or other contact from the now being former German KFOR Field Hospital Commander, LtCol Dr KRAUSSER.
February 24. We actually don't know if Arife Zejna is still alive or not (the doctors in New York have been waiting, worried, during so many months). No one from the German KFOR troups has helped us to get in contact to Arife Zejna's family. It has been absolutely impossible to receive some information at all, since former Hospital Commander LtCol Dr. J.Hohmann, late September and early October wrote to us, asking for our "Internet Lifeline", to save Arife's life.
The lack of organization behind this very bad example is the reason why we still don't know where the family Zejna lives, or how to contact them.
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Artikel 23
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, daß dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.
(3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten, daß sichergestellt ist, daß Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.
(4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschließlich der Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 24
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, daß keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
(2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um
a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
b) sicherzustellen, daß alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;
c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind;
d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung sicherzustellen;
e) sicherzustellen, daß allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, daß sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und daß sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten;
f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 25
Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein Kind, das von den zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
- Artikel 1
- Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch,
der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die
Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht
nicht früher eintritt.
- Artikel 2
- (1)Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen
festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt
unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von
der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion,
der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen
oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt
oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
- (2)Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen der
Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der
Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der
Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner
Familienangehörigen geschßtzt wird.
- Artikel 3
-
(1) Bei allen Maßnahmen, die
Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten
Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten,
Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen
werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt,
der vorrangig zu berücksichtigen ist.
- (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter
Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern,
seines Vormunds oder anderer für daß Kind gesetzlich
verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu
gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind;
zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs-und
Verwaltungsmaßnahmen.
- (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die
für die Fürsorge für das Kind oder dessen
Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen
den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen
entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der
Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen
Eignung des Personals und des Bestehens
einer ausreichenden Aufsicht.
- Artikel 4
- Die Vertragsstaaten treffen
alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen
Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem
Übereinkommen anerkannten Rechte.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte
treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter
Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und
erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
Artikel 17 Media info in various languages
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, daß Kind Zugang hat zu informationen und material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertagsstaaten
a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen;
b) die internationale Zuzammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen fördern;
c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;
e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.
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