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Artikel 42 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen. Vereinten Nationen
Rechte des Kindes 1-4. Rechte des Kindes 5-41. Rechte des Kindes 42-54. http://boes.org |