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Artikel 42 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen. Vereinten Nationen
![]() Rechte des Kindes 5-41. Rechte des Kindes 42-54. http://boes.org ![]() |